Weidgang: Die Weiden müssen eingezäunt werden

18. April 2024
Der Gemeindevorstand verfügt, gestützt auf Art. 26 des Alp- Flur- und Weidegesetzes, ab sofort, d.h. 19. April 2024 den Weidgang freizugeben.

Die Bestimmungen des Alp-, Flur- und Weidegesetzes der Gemeinde Flims sowie der übergeordneten Gesetzgebung sind zu beachten.

Unter anderem müssen alle Zäune und Durchgänge, soweit nicht bereits erstellt, umgehend in Stand gestellt werden, d.h. jeder Eigentümer ist verpflichtet, Zäune und Mauern, die seine Grundstücke von Strassen und Allmenden abschliessen, zu unterhalten und alljährlich bis zum Beginn des Weidganges der Tiere auf die Allmenden in guten Zustand zu versetzen.

Nicht erstellte Zäune werden nach Ablauf der Zäunungsfrist von der Gemeinde auf Kosten des Grundeigentümers errichtet. Das Erstellen von Stacheldrahtzäunen ist verboten.


Gemeindevorstand Flims