Gestützt auf Art. 152 Abs. 3 und Art. 153 Abs. 3 des kantonalen Steuergesetzes sowie auf Art. 2 des Steuergesetzes der Gemeinde Flims und der vom Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden erlassenen Departementsverfügung setzt der Gemeindevorstand für jedes Kalenderjahr den Verzugs- und den Vergütungszins fest.
Der Gemeindevorstand verfügt:
Der Verzugszins wird von Steuerpflichtigen gefordert, die ihre Steuerschulden zu spät begleichen. Der Vergütungszins wird Steuerpflichtigen ausgerichtet, denen Steuern zurückbezahlt werden, die aufgrund einer zu hohen Rechnung bezahlt wurden.
Dokument Verzugs- und Vergütungszins.pdf (pdf, 37.2 kB)
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