Der Flächenbeauftragte wird auf Antrag der Landwirtschaftskommission vom Gemeindevorstand gewählt. Er ist zuständig für die Einhaltung des festgelegten Schnittzeitpunkts für Ökowiesen. Die Ökowiesen dürfen geschnitten werden, wenn die Pflanzen die Samenreife erreicht haben, das heisst, wenn sie verblüht sind. Deshalb sind die vom Bund verbindlich festgelegten Schnittzeitpunkte von der Tal- über die Hügelzone bis zu den Bergzonen sehr unterschiedlich. Für die ökologisch wertvollen Flächen vereinbart das Amt für Natur und Umwelt (ANU) mit den Betrieben Einzelverträge. 

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