Wir feiern die Natur – Hier gilt Feuerwerksverbot
Um die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wahren sowie die Sicherheit von Menschen, Umwelt und Eigentum zu schützen, ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern untersagt. Insbesondere dürfen keine Personen oder Tiere durch Feuerwerkskörper belästigt, erschreckt oder mutwillig gefährdet werden. Dieses Verbot stützt sich auf die Artikel 6, 7 und 8 des kantonalen Brandschutzgesetzes.
Von diesem Feuerwerksverbot ausgenommen sind, solange keine speziellen Lärmeffekte erzeugt werden: lautlose Tischfeuerwerke, Wunderkerzen, bengalische Feuer, römische Lichter, Vulkane, Fackeln und Feuershows.
Das vorsätzliche oder fahrlässige Missachten des Verbots wird von der Gemeindepolizei gemäss kantonalem Recht sowie dem Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Geldbusse geahndet.
Gemeindepolizei Flims