Vogelgrippe: Einschränkende Massnahmen für alle Geflügeltierhalter
Um das Risiko einer Übertragung auf Nutzgeflügel zu minimieren, gilt ab dem 25. November 2025 bis zum 31. März 2026 in der ganzen Schweiz ein einheitliches Beobachtungsgebiet mit entsprechenden Einschränkungen für alle Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter.
Um der Ausbreitung der Vogelgrippe entgegenzuwirken, ist es wichtig, jeden Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln zu verhindern.
- Der Auslauf von Hausgeflügel ist auf den geschlossenen Aussenklimabereich zu beschränken, oder
- Im Aussenklimabereich wird sichergestellt, dass die Futter- und Tränkestellen nicht zugänglich sind für Wildvögel und die Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.
- Hühnervögeln sind von Gänse- und Laufvögel getrennt zu halten.
- Tierhalterinnen und Tierhalter, welche diese Vorgaben nicht einhalten können, müssen das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem halten, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.
Je früher ein Seuchengeschehen erkannt wird, desto grösser sind die Chancen einer erfolgreichen Bekämpfung.
Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT, www.alt.gr.ch) und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV, www.blv.admin.ch) stellen auf ihrer Website aktuelle Informationen zur Vogelgrippe in der Schweiz zur Verfügung. Hier finden Sie auch Informationen darüber, was im Falle eines konkreten Verdachts zu tun ist.
Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit,
Fachstelle Tierseuche
Zugehörige Objekte
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| Merkblatt Aviäre Influenza_D (PDF, 203.03 kB) | Download | 0 | Merkblatt Aviäre Influenza_D |