Handänderungssteuer
Bei Handänderungen von Grundstücken ist eine Handänderungssteuer von 2 % des Verkehrswertes zu entrichten, wobei als Verkehrswert in der Regel der Verkaufspreis gilt. Seit der Einführung des Gemeinde- und Kirchensteuergesetzes (GKStG) besteht für alle Gemeinden im Kanton ein einheitliches Handänderungssteuergesetz.
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